Fristbeginn: Meldung schwerbehinderter Beschäftigter


Bis zum 31. März müssen Unternehmen Angaben zu schwerbehinderten Beschäftigten abgeben. Symbolbild: Bundesagentur für Arbeit
Bis zum 31. März müssen Unternehmen Angaben zu schwerbehinderten Beschäftigten abgeben. Symbolbild: Bundesagentur für Arbeit | Foto: Bundesagentur für Arbeit

Wolfsburg/Gifhorn/Helmstedt. Die Meldepflicht der Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. Die Frist endet am 31. März 2017.


Die Agentur für Arbeit informiert:

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet bis spätestens 31. März 2017 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2016 anzuzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2017 das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (incl. Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf einer CD-ROM.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.

Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf an Vordrucken haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern oder es, ebenso auf dieser Website, kostenfrei herunterzuladen.


Weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen- Arbeitskräfte finden –ihre Pflichten als Arbeitgeber) oder unter der kostenfreien Service Hotline 0800 45555 20.


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