Öffentliche Veranstaltungen an Ostern nur eingeschränkt möglich


Symbolfoto: Eva Sorembik
Symbolfoto: Eva Sorembik | Foto: Eva Sorembik

Wolfsburg. Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz zum Schutz der kirchlichen Feiertage gelten wichtige gesetzliche Bestimmungen, berichtet die Stadt in einer Pressemitteilung. Das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg bittet diese Regelungen zu beachten.


In der Zeit von Donnerstag, 29. März (Gründonnerstag), ab 5 Uhr bis Ostersamstag, 31. März, 24 Uhr, sind öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt.

Am Karfreitag, 30. März, Ostersonntag, 1. April und Ostermontag, 2. April, sind in der Zeit von 7 bis 11 Uhr keine öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen erlaubt – dazu zählen zum Beispiel Volksfeste, öffentliche Sportereignisse, Zirkus- und Varietévorstellungen, Tanzveranstaltungen oder der Betrieb von Spielhallen.

Darüber hinaus sind am Karfreitag, 30. März, zusätzlich ganztägig verboten: öffentliche Sportveranstaltungen, Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die reine Bewirtung hinausgehen, zum Beispiel musikalische Darbietungen, Preisskat, Preiskegeln, Vereinsversammlungen, Modenschauen und Ähnliches. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht, alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und der Betrieb von Spielhallen.

Verstöße gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.


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